Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/32#abs-1 (1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/32#abs-2 (2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.